Der Umstand, dass die Betroffenen nach Aufklärung über ihre Rechte die Datenweitergabe nicht verweigert hätten, sei nicht als Bewilligungsvoraussetzung, sondern als kumulatives Element neben der Bewilligungserteilung zu betrachten. Dass die Vorinstanz auf dieses zusätzliche Element hinsichtlich der in der Zeit von 1974 bis 1993 erhobenen Daten verzichtete, ist nicht Gegenstand vorliegender Überprüfung, lässt sich jedoch ebensowenig beanstanden wie der Umstand, dass sie im vorliegenden Fall aufgrund ihrer konstanten Praxis für die seit 1996 neu hinzugekommenen Daten eine nachträgliche Aufklärung gefordert hat.