321bis Abs. 2 StGB stehe unter der zusätzlichen Bedingung, dass die Patientinnen und Patienten über die Möglichkeit des ihnen zustehenden Vetorechts informiert werden. Der Umstand, dass die Betroffenen nach Aufklärung über ihre Rechte die Datenweitergabe nicht verweigert hätten, sei nicht als Bewilligungsvoraussetzung, sondern als kumulatives Element neben der Bewilligungserteilung zu betrachten.