behandelnden Ärztinnen und Ärzte über die erteilte Datenschutzbewilligung wenden und in der mündlichen Verhandlung überdies die Möglichkeit des «Vetorechtes» der Patientinnen und Patienten, mithin das zwingende Erfordernis von deren Einwilligung in die Bearbeitung ihrer Personendaten akzeptiert haben, ist vorliegend einzig die Frage der Rechtmässigkeit der erteilten Auflage bezüglich retrospektiver Aufklärung der seit dem 1. Januar 1996 erfassten Patientendaten strittig und zu prüfen. 3. Gemäss Art.