2. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig noch die Auflage Ziff. 6 Bst. b der angefochtenen Verfügung, wonach die Bewilligungsnehmer verpflichtet werden, die behandelnden Ärzte und Ärztinnen schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren, das entsprechende Schreiben dem Sekretariat der Expertenkommission zuhanden des Präsidenten so bald als möglich zur Genehmigung zuzustellen, und wonach insbesondere die Orientierung in Bezug auf diejenigen Daten, die nach dem 1. Januar 1996 erhoben worden sind, ausserdem den Hinweis zu enthalten hat, dass die Patientinnen und Patienten nachträglich über die Forschungsprojekte aufgeklärt werden müssen.