Die Beschwerdeführer haben ihre Rechtsschrift als Beschwerde und als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zugleich bezeichnet. Nachdem Letztere es abgelehnt hat, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, hat das Beschwerdeverfahren seinen Fortgang zu nehmen (Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021 e contrario). Die Beschwerde wurde als solche innert 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung und damit fristgerecht eingereicht. Die Zuständigkeit der EDSK zu ihrer Behandlung ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 Bst.