5 gewählt werden, mit welcher möglichst alle Patienten erreicht werden können. Zudem sei nicht nur wichtig, dass die Patienten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hätten, sondern dass sie auch tatsächlich erkennten, dass die Information sie betreffe. Die Aufklärung sei eine Bedingung, damit die Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses erteilt werden könne. Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführer haben ihre Rechtsschrift als Beschwerde und als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zugleich bezeichnet.