Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei es nicht möglich, 3000-4000 Personen persönlich anzuschreiben. In der angefochtenen Verfügung sei indessen die Art und Weise der Information offen gelassen worden. Mit einer öffentlichen Information (zum Beispiel in einer Zeitung) erklärten sich die Beschwerdeführer einverstanden. Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin führte aus, dass das Vetorecht im Gesetz verankert sei und deshalb nicht umgangen werden könne. Der Gesetzestext sehe auch keine Ausnahme für das Vetorecht vor. Bezüglich der nachträglichen Aufklärungspflicht habe die Beschwerdegegnerin keine Auflagen über die Art und Weise der Information gemacht.