Die von den Beschwerdeführern vorgesehene Lösung wäre allenfalls über eine Gesetzesänderung ins Auge zu fassen, könne aber nicht über die Rechtsprechung erfolgen, auch nicht im Sinne einer Ausnahme. E. Anlässlich der Verhandlung vor der EDSK bestätigten beide Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte. Prof. Dr. med. X hielt namens der Beschwerdeführer fest, sie seien zwar damit einverstanden, dass die Patienten informiert würden, und akzeptierten nunmehr auch das Vetorecht der Patienten. Bezüglich der Auflage der retrospektiven Information bestehe das Problem in der Durchführung. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei es nicht möglich, 3000-4000 Personen persönlich anzuschreiben.