38 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) erfolgt im Sinne eines Entgegenkommens für notwendige Anpassungen an die neuen gesetzlichen Bestimmungen. Solche Massnahmen sollten in der Zwischenzeit längst an die Hand genommen sein. Eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist lasse sich nicht mehr mit der Unkenntnis der neuen gesetzlichen Regeln rechtfertigen. Sie widerspräche klarerweise Art. 321bis Abs. 2 StGB und wäre widerrechtlich. Die von den Beschwerdeführern vorgesehene Lösung wäre allenfalls über eine Gesetzesänderung ins Auge zu fassen, könne aber nicht über die Rechtsprechung erfolgen, auch nicht im Sinne einer Ausnahme.