13 VOBG könne auf die Aufklärung der Betroffenen dann verzichtet werden, wenn deren Daten vor dem 1. Juli 1993 beschafft worden seien. Zum anderen habe die Expertenkommission im Sinne einer Übergangslösung zugunsten der Forschenden bei Datenerhebungen zwischen dem 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1995 auf die erfolgte Aufklärung verzichtet. Eine Erstreckung der Übergangsfrist, wie sie die Beschwerdeführer anstrebten, könne nicht vorgesehen werden. Die ursprüngliche Verlängerung sei nach dem Grundgedanken von Art. 38 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) erfolgt im Sinne eines Entgegenkommens für notwendige Anpassungen an die neuen gesetzlichen Bestimmungen.