In casu sei jedoch die Einholung der Einwilligung gerade als zumutbar erachtet worden. Die vorliegende Studie müsste dementsprechend (ab Eröffnung) ebenfalls mit der Einwilligung erfolgen, selbst wenn das Universitätsspital im Besitze einer Klinikbewilligung wäre. Bezüglich Punkt 3 (retrospektive Aufklärung der seit dem 1. Januar 1996 erfassten Patientinnen und Patienten) weist die Expertenkommission darauf hin, die Aufklärung über das Forschungsprojekt und das Vetorecht seien Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung. Gemäss Art. 13 VOBG könne auf die Aufklärung der Betroffenen dann verzichtet werden, wenn deren Daten vor dem 1. Juli 1993 beschafft worden seien.