Zudem würden viele Patientinnen und Patienten im Nachhinein unnötig verunsichert, da die erhobenen Daten inzwischen in der Regel nur noch anonymisiert verwendet würden. Allenfalls könnte aber eine generelle Information über das Projekt in einem geeigneten Publikationsorgan erfolgen. Aus praktischen Gründen sollte deshalb auf eine individuelle retrospektive Informationspflicht verzichtet werden, während gegen eine prospektive Aufklärungspflicht nichts einzuwenden sei. D. In ihrer schriftlichen Vernehmlassung vom 26. Juli 1999 beantragte die Expertenkommission, die Beschwerde vom 16. Mai 1999 sei vollständig abzuweisen.