Dabei gehe es nicht um die Kontrolle von einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern ausschliesslich um die Verhinderung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen und damit direkt um den Schutz und die Gesundheit der zukünftigen Patientinnen und Patienten. Bezüglich der Auflage einer retrospektiven Aufklärung der seit dem 1. Januar 1996 erfassten Patientinnen und Patienten (Ziff. 6 Bst. b der Verfügung vom 19. März/19. April 1999) wird eingewendet, diese sei vom Aufwand her weder finanziell noch personell zu bewältigen. Zudem würden viele Patientinnen und Patienten im Nachhinein unnötig verunsichert, da die erhobenen Daten inzwischen in der Regel nur noch anonymisiert verwendet würden.