darauf hingewiesen, bei Ersteren sei die Erfassung von ganzen Kollektiven entscheidend für ihre Aussagekraft. Schliesslich gehe es um eine möglichst vollständige Erfassung von unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen (UAWs), insbesondere um die im zukünftigen Heilmittelgesetz statuierte Verpflichtung, bestimmte UAWs, die im Rahmen medizinischer Tätigkeit beobachtet würden, in anonymisierter (aber zurückverfolgbarer) Form zu melden. Dabei gehe es nicht um die Kontrolle von einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern ausschliesslich um die Verhinderung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen und damit direkt um den Schutz und die Gesundheit der zukünftigen Patientinnen und Patienten.