3 8. (Mitteilung und Publikation).» C. Mit gleichzeitig an die Eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung und an die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) adressiertem Schreiben vom 16. Mai 1999 machten Prof. Dr. X und Frau Dr. Y namens des Universitätsspitals Folgendes geltend: Die Auflage der Einholung einer expliziten Einwilligung des Patienten stelle ein Problem dar. Da es sich um eine epidemiologische Datenbank handle, sei es aus methodischen Gründen unabdingbar, dass alle überwachten Patientinnen und Patienten erfasst würden.