4. Art der Datenaufbewahrung/Zugriffsberechtigung Die Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer 1 haben die für die Studie benötigten nicht anonymisierten Personendaten unter Verschluss aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 5. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist der Projektleiter, Prof. Dr. med. [X], verantwortlich. 6. Auflagen a. Ausser den Gesuchstellern ist keinen weitern Personen Einblick in die nicht-anonymisierten Daten zu gewähren. b. Die Bewilligungsnehmer werden verpflichtet, die behandelnden Ärzte und Ärztinnen schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren.