2 a. Den behandelnden Ärztinnen und Ärzten der medizinischen Kliniken des Universitätsspitals […] sowie [eines anderen] Kantonsspitals wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer 1 Einblick in die Personendaten von Patientinnen und Patienten zu geben, welche in einer der genannten Kliniken hospitalisiert waren. Die Datenbekanntgabe darf nur dem nachfolgend in Ziffer 3 lit. a umschriebenen Zweck dienen. Diese Bewilligung gilt bis zum Eingang der schriftlichen Ausfertigung der Verfügung.