321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Art. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154). Im Einzelnen hat die Expertenkommission folgendes verfügt: «1. Bewilligungsnehmer a. Herrn Prof. Dr. med. [X], Abteilungsleiter der Klinischen Pharmakologie [eine]s Universitätsspitals, wird als verantwortlichem Projektleiter unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Art. 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;