Dabei sei das Besondere, dass die eine Phase einerseits bereits abgeschlossen ist, währenddessen die beiden andern Phasen fortdauern bzw. erst in Planung sind. Die Sonderbewilligung an die beiden Bewilligungsnehmer (Prof. Dr. med. X, Frau Dr. med. Y) stützt sich auf Art. 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Art. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154).