Art. 321bis StGB. Art. 11 Abs. 2 VOBG. Voraussetzungen der straflosen Offenbarung des Berufsgeheimnisses. Dass die Betroffenen nach Aufklärung über ihre Rechte die Datenweitergabe nicht verweigern, ist nicht Bewilligungsvoraussetzung, sondern als kumulatives Element neben der durch die Expertenkommission zu erteilenden Bewilligung zu verstehen. Eine globale, nicht persönliche Information der Berechtigten ist nur in Ausnahmefällen zulässig (E. 3).