{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-53--_1999-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005219.pdf?ID=150005219", "Checksum": "877a94483f3626fefd33a874c8e34a2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 17.12.1999 JAAC 65.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 17.12.1999 JAAC 65.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 17.12.1999 JAAC 65.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:18", "Checksum": "81b3ef5b70d0051a8ae861a44e99fde9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 17.12.1999 JAAC 65.53 \r\n\n 5\ngewählt werden, mit welcher möglichst alle Patienten erreicht werden\nkönnen. Zudem sei nicht nur wichtig, dass die Patienten die Möglichkeit zur\nKenntnisnahme hätten, sondern dass sie auch tatsächlich erkennten, dass\ndie Information sie betreffe. Die Aufklärung sei eine Bedingung, damit die\nBewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses erteilt werden könne.\nAus den Erwägungen:\n1. Die Beschwerdeführer haben ihre Rechtsschrift als Beschwerde und\nals Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zugleich bezeichnet. Nachdem\nLetztere es abgelehnt hat, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung\nzu ziehen, hat das Beschwerdeverfahren seinen Fortgang zu nehmen\n(Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021 e contrario). Die Beschwerde wurde\nals solche innert 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung\nund damit fristgerecht eingereicht. Die Zuständigkeit der EDSK zu ihrer\nBehandlung ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 Bst. c DSG.\n2. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig noch\ndie Auflage Ziff. 6 Bst. b der angefochtenen Verfügung, wonach die\nBewilligungsnehmer verpflichtet werden, die behandelnden Ärzte\nund Ärztinnen schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung\nzu orientieren, das entsprechende Schreiben dem Sekretariat der\nExpertenkommission zuhanden des Präsidenten so bald als möglich zur\nGenehmigung zuzustellen, und wonach insbesondere die Orientierung in\nBezug auf diejenigen Daten, die nach dem 1. Januar 1996 erhoben worden sind,\nausserdem den Hinweis zu enthalten hat, dass die Patientinnen und Patienten\nnachträglich über die Forschungsprojekte aufgeklärt werden müssen. Da\nsich die Beschwerdeführer ausdrücklich nicht gegen die Orientierung der\nbehandelnden Ärztinnen und Ärzte über die erteilte Datenschutzbewilligung\nwenden und in der mündlichen Verhandlung überdies die Möglichkeit\ndes «Vetorechtes» der Patientinnen und Patienten, mithin das zwingende\nErfordernis von deren Einwilligung in die Bearbeitung ihrer Personendaten\nakzeptiert haben, ist vorliegend einzig die Frage der Rechtmässigkeit der\nerteilten Auflage bezüglich retrospektiver Aufklärung der seit dem 1. Januar\n1996 erfassten Patientendaten strittig und zu prüfen.\n3. Gemäss Art. 321bis StGB ist die Offenbarung des Berufsgeheimnisses\nnur zulässig, wenn eine sachverständige Kommission dies bewilligt und der\nBerechtigte nach Aufklärung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt\nhat. Die Expertenkommission hat deshalb völlig zu Recht festgehalten,\neine straflose Offenbarung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321bis Abs. 2\nStGB stehe unter der zusätzlichen Bedingung, dass die Patientinnen\nund Patienten über die Möglichkeit des ihnen zustehenden Vetorechts\ninformiert werden. Der Umstand, dass die Betroffenen nach Aufklärung\nüber ihre Rechte die Datenweitergabe nicht verweigert hätten, sei nicht\nals Bewilligungsvoraussetzung, sondern als kumulatives Element neben\nder Bewilligungserteilung zu betrachten. Dass die Vorinstanz auf dieses\nzusätzliche Element hinsichtlich der in der Zeit von 1974 bis 1993 erhobenen\nDaten verzichtete, ist nicht Gegenstand vorliegender Überprüfung, lässt sich\njedoch ebensowenig beanstanden wie der Umstand, dass sie im vorliegenden\nFall aufgrund ihrer konstanten Praxis für die seit 1996 neu hinzugekommenen\nDaten eine nachträgliche Aufklärung gefordert hat.\n\n6\nInsoweit als die Beschwerdeführer vorliegend fordern, von einer\nretrospektiven Aufklärung sei gänzlich abzusehen, ist ihre Beschwerde\ndeshalb abzuweisen. Indessen ist festzustellen, dass sich die\nBeschwerdeführer ausdrücklich nur gegen eine individuelle retrospektive\nInformationspflicht wenden, mit einer öffentlichen Information in\ngeeigneten Medien jedoch entsprechend ihrer schriftlichen und mündlichen\nAusführungen einverstanden wären. Die Art und Weise der Durchführung\ndieser retrospektiven Aufklärung wurde von der Vorinstanz jedoch gar nicht\nfestgelegt. Es ergibt sich weder aus Ziff. 6 Bst. b des Dispositives noch aus\nden Erwägungen der angefochtenen Verfügung die explizite Verpflichtung\nder Beschwerdeführer, sämtliche betroffenen Personen der seit 1. Januar\n1996 erfassten Personendaten persönlich schriftlich aufzuklären. Die\nVerfügung lässt die Modalitäten dieser Aufklärung offen. Insoweit aber die\nBeschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Anderes\noder Abweichendes verlangen als was durch die angefochtene Verfügung\nangeordnet worden ist, fehlt ihnen die zur Beschwerdeführung notwendige\nBeschwer bzw. ein erhebliches Rechtsschutzinteresse (vgl. Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 151 ff.). Insoweit wäre\nauf die Beschwerde an sich nicht einzutreten.\nDen Beschwerdeführern ist es unbenommen, ja es ist ihnen zu empfehlen,\nsich über die Einzelheiten der retrospektiven Aufklärung, soweit sie durch\ndie Vorinstanz als Auflage festgehalten worden ist, mit dieser zu verständigen.\nNötigenfalls kann von der Expertenkommission hinsichtlich eines bestimmten\nVorgehens eine neue, beschwerdefähige Verfügung verlangt werden. Die\nEDSK hält indessen fest, dass diese Art der retrospektiven, nicht persönlichen,\nInformation, die von der Beschwerdegegnerin akzeptiert wurde, nur in\nbegründeten Ausnahmen zulässig sein kann. Im vorliegenden Fall ist sie\nes, weil die Daten in der Zwischenzeit anonymisiert wurden und weil es sich\num eine epidemiologische Untersuchung und nicht um eine kontrollierte\nStudie handelt. Aus diesem Entscheid darf, auch im Sinne der oben\n(Bst. D) wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer\nVernehmlassung vom 26. Juli 1999, keinesfalls eine Institutionalisierung von\nAusnahmen, sozusagen als Ersatz für die unzulässige weitere Verlängerung\nder Übergangsfrist, abgeleitet werden.\n\n"}