{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-53--_1999-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005219.pdf?ID=150005219", "Checksum": "877a94483f3626fefd33a874c8e34a2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 17.12.1999 JAAC 65.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 17.12.1999 JAAC 65.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 17.12.1999 JAAC 65.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:18", "Checksum": "81b3ef5b70d0051a8ae861a44e99fde9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 17.12.1999 JAAC 65.53 \r\n\n 4\nBeschwerdeführer könnte eine Bewilligungserteilung die Vollständigkeit der\nAngaben nicht gewährleisten. Eine solche gebe es nur bei einer gesetzlich\nverankerten Meldepflicht.\nAuch spiele für die vorliegend umstrittene Frage die Erteilung einer\nKlinikbewilligung an das Universitätsspital keine Rolle, weil eine\nKlinikbewilligung nur für Forschungsprojekte innerhalb einer Klinik gelte,\nbei denen weder mit anonymisierten Daten gearbeitet noch eine Einwilligung\nmit zumutbarem Aufwand eingeholt werden könne. In casu sei jedoch die\nEinholung der Einwilligung gerade als zumutbar erachtet worden. Die\nvorliegende Studie müsste dementsprechend (ab Eröffnung) ebenfalls mit\nder Einwilligung erfolgen, selbst wenn das Universitätsspital im Besitze einer\nKlinikbewilligung wäre.\nBezüglich Punkt 3 (retrospektive Aufklärung der seit dem 1. Januar 1996\nerfassten Patientinnen und Patienten) weist die Expertenkommission\ndarauf hin, die Aufklärung über das Forschungsprojekt und das Vetorecht\nseien Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung. Gemäss Art. 13 VOBG\nkönne auf die Aufklärung der Betroffenen dann verzichtet werden, wenn\nderen Daten vor dem 1. Juli 1993 beschafft worden seien. Zum anderen\nhabe die Expertenkommission im Sinne einer Übergangslösung zugunsten\nder Forschenden bei Datenerhebungen zwischen dem 1. Juli 1993 bis\n31. Dezember 1995 auf die erfolgte Aufklärung verzichtet. Eine Erstreckung\nder Übergangsfrist, wie sie die Beschwerdeführer anstrebten, könne\nnicht vorgesehen werden. Die ursprüngliche Verlängerung sei nach dem\nGrundgedanken von Art. 38 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den\nDatenschutz (DSG, SR 235.1) erfolgt im Sinne eines Entgegenkommens für\nnotwendige Anpassungen an die neuen gesetzlichen Bestimmungen. Solche\nMassnahmen sollten in der Zwischenzeit längst an die Hand genommen\nsein. Eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist lasse sich nicht mehr\nmit der Unkenntnis der neuen gesetzlichen Regeln rechtfertigen. Sie\nwiderspräche klarerweise Art. 321bis Abs. 2 StGB und wäre widerrechtlich.\nDie von den Beschwerdeführern vorgesehene Lösung wäre allenfalls über\neine Gesetzesänderung ins Auge zu fassen, könne aber nicht über die\nRechtsprechung erfolgen, auch nicht im Sinne einer Ausnahme.\nE. Anlässlich der Verhandlung vor der EDSK bestätigten beide Parteien\nim Wesentlichen ihre Standpunkte. Prof. Dr. med. X hielt namens der\nBeschwerdeführer fest, sie seien zwar damit einverstanden, dass die Patienten\ninformiert würden, und akzeptierten nunmehr auch das Vetorecht der\nPatienten. Bezüglich der Auflage der retrospektiven Information bestehe\ndas Problem in der Durchführung. Nach Ansicht der Beschwerdeführer\nsei es nicht möglich, 3000-4000 Personen persönlich anzuschreiben. In der\nangefochtenen Verfügung sei indessen die Art und Weise der Information\noffen gelassen worden. Mit einer öffentlichen Information (zum Beispiel in\neiner Zeitung) erklärten sich die Beschwerdeführer einverstanden.\nDie Vertreterin der Beschwerdegegnerin führte aus, dass das Vetorecht\nim Gesetz verankert sei und deshalb nicht umgangen werden könne. Der\nGesetzestext sehe auch keine Ausnahme für das Vetorecht vor. Bezüglich\nder nachträglichen Aufklärungspflicht habe die Beschwerdegegnerin keine\nAuflagen über die Art und Weise der Information gemacht. Eine Anschrift\njeder einzelnen Person sei nicht nötig, jedoch müsse eine Art der Information\n\n"}