{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-53--_1999-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005219.pdf?ID=150005219", "Checksum": "877a94483f3626fefd33a874c8e34a2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 17.12.1999 JAAC 65.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 17.12.1999 JAAC 65.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 17.12.1999 JAAC 65.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:18", "Checksum": "81b3ef5b70d0051a8ae861a44e99fde9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 17.12.1999 JAAC 65.53 \r\n\n 3\n8. (Mitteilung und Publikation).»\nC. Mit gleichzeitig an die Eidgenössische Expertenkommission für das\nBerufsgeheimnis in der medizinischen Forschung und an die Eidgenössische\nDatenschutzkommission (EDSK) adressiertem Schreiben vom 16. Mai\n1999 machten Prof. Dr. X und Frau Dr. Y namens des Universitätsspitals\nFolgendes geltend: Die Auflage der Einholung einer expliziten Einwilligung\ndes Patienten stelle ein Problem dar. Da es sich um eine epidemiologische\nDatenbank handle, sei es aus methodischen Gründen unabdingbar, dass alle\nüberwachten Patientinnen und Patienten erfasst würden. Andernfalls werde\ndie Aussagekraft der ganzen Datenbank umso mehr in Frage gestellt, je mehr\nPatientinnen und Patienten ihre Einwilligung für den Einschluss verweigerten.\nEine Verfälschung der Daten durch Selektion sei insbesondere auch dadurch\nzu erwarten, dass die Einwilligungsbereitschaft unweigerlich von früheren\nguten oder schlechten Erfahrungen mit Medikamenten beeinflusst sein\nwerde. Weiter wird unter Hinweis auf den erheblichen Unterschied zwischen\neiner epidemiologischen Untersuchung und einer «kontrollierten Studie»\ndarauf hingewiesen, bei Ersteren sei die Erfassung von ganzen Kollektiven\nentscheidend für ihre Aussagekraft. Schliesslich gehe es um eine möglichst\nvollständige Erfassung von unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen\n(UAWs), insbesondere um die im zukünftigen Heilmittelgesetz statuierte\nVerpflichtung, bestimmte UAWs, die im Rahmen medizinischer Tätigkeit\nbeobachtet würden, in anonymisierter (aber zurückverfolgbarer) Form zu\nmelden. Dabei gehe es nicht um die Kontrolle von einzelnen Patientinnen und\nPatienten, sondern ausschliesslich um die Verhinderung von unerwünschten\nArzneimittelwirkungen und damit direkt um den Schutz und die Gesundheit\nder zukünftigen Patientinnen und Patienten.\nBezüglich der Auflage einer retrospektiven Aufklärung der seit dem 1. Januar\n1996 erfassten Patientinnen und Patienten (Ziff. 6 Bst. b der Verfügung vom\n19. März/19. April 1999) wird eingewendet, diese sei vom Aufwand her weder\nfinanziell noch personell zu bewältigen. Zudem würden viele Patientinnen\nund Patienten im Nachhinein unnötig verunsichert, da die erhobenen Daten\ninzwischen in der Regel nur noch anonymisiert verwendet würden. Allenfalls\nkönnte aber eine generelle Information über das Projekt in einem geeigneten\nPublikationsorgan erfolgen. Aus praktischen Gründen sollte deshalb auf eine\nindividuelle retrospektive Informationspflicht verzichtet werden, während\ngegen eine prospektive Aufklärungspflicht nichts einzuwenden sei.\nD. In ihrer schriftlichen Vernehmlassung vom 26. Juli 1999 beantragte\ndie Expertenkommission, die Beschwerde vom 16. Mai 1999 sei vollständig\nabzuweisen. In der Begründung erläuterte sie den Aufbau der erteilten\nBewilligung. Bei dem im Bewilligungsentscheid als aktuelle Datenbank\nbezeichneten Teil habe die Bewilligung zeitlich nur bis zur Eröffnung\ndes Entscheides erteilt werden können. Nach deren Eröffnung habe die\nExpertenkommission das Einholen der Einwilligung als zumutbar erachtet.\nGerade weil die Datenerhebungen im direkten Kontakt mit den Patientinnen\nund Patienten geschähen, erachte die Expertenkommission den zusätzlichen\nAufwand für das Einholen der Einwilligung als gering und praktisch\nvernachlässigbar. Sie halte deshalb nach wie vor an dieser Auffassung fest\nund stütze sich dabei auf ihre bisherige Praxis ab. Entgegen der Ansicht der\n\n"}