{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-53--_1999-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005219.pdf?ID=150005219", "Checksum": "877a94483f3626fefd33a874c8e34a2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 17.12.1999 JAAC 65.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 17.12.1999 JAAC 65.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 17.12.1999 JAAC 65.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:18", "Checksum": "81b3ef5b70d0051a8ae861a44e99fde9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 17.12.1999 JAAC 65.53 \r\n\n 2\na. Den behandelnden Ärztinnen und Ärzten der medizinischen Kliniken\ndes Universitätsspitals […] sowie [eines anderen] Kantonsspitals wird die\nBewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer 1 Einblick in die\nPersonendaten von Patientinnen und Patienten zu geben, welche in einer der\ngenannten Kliniken hospitalisiert waren. Die Datenbekanntgabe darf nur dem\nnachfolgend in Ziffer 3 lit. a umschriebenen Zweck dienen. Diese Bewilligung\ngilt bis zum Eingang der schriftlichen Ausfertigung der Verfügung. Ab diesem\nZeitpunkt müssen die Bewilligungsnehmer die Einwilligung der Betroffenen\ndarüber einholen, dass sie mit der Verwendung ihrer Daten zum genannten\nForschungsprojekt einverstanden sind.\nb. Den behandelnden Ärztinnen und Ärzten der medizinischen Kliniken des\nUniversitätsspitals […] wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern\ngemäss Ziffer 1 Einblick in die Personendaten von Patientinnen und Patienten\nzu geben, welche in einer der genannten Kliniken hospitalisiert waren. Die\nDatenbekanntgabe darf nur dem nachfolgend in Ziffer 3 lit. b umschriebenen\nZweck dienen.\nc. Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur\nDatenbekanntgabe.\n3. Zweck der Datenbekanntgabe\na. Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss\nArtikel 321 StGB unterstehen, darf nur der Forschungsstudie[…] dienen.\nb. Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis\ngemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur der Spezialstudie ‹liver injury›\n(Leberschaden) mit retrospektiver Erfassung zusätzlicher aufgrund von\nLaborresultaten identifizierter Patienten und Patientinnen im Rahmen des\nProjektes […] dienen.\n4. Art der Datenaufbewahrung/Zugriffsberechtigung\nDie Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer 1 haben die für die Studie benötigten\nnicht anonymisierten Personendaten unter Verschluss aufzubewahren und vor\nunbefugtem Zugriff zu schützen.\n5. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten\nFür den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist der Projektleiter, Prof. Dr.\nmed. [X], verantwortlich.\n6. Auflagen\na. Ausser den Gesuchstellern ist keinen weitern Personen Einblick in die\nnicht-anonymisierten Daten zu gewähren.\nb. Die Bewilligungsnehmer werden verpflichtet, die behandelnden Ärzte und\nÄrztinnen schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren.\nDieses Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Handen des\nPräsidenten so bald als möglich zur Genehmigung zuzustellen. Die Orientierung\nhat in bezug auf diejenigen Daten, die nach dem 1. Januar 1996 erhoben worden\nsind, ausserdem den Hinweis zu enthalten, dass die Patientinnen und Patienten\nnachträglich über die Forschungsprojekte aufgeklärt werden müssen.\n7. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n"}