Ob solche zu gewähren ist, hat unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten die ersuchte Behörde aufgrund einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung nach dem für sie selbst massgebenden Recht zu entscheiden (vgl. Urteile EDSK vom 9. Mai 1996, VPB 62.39 E. 2 S. 325 f., und vom 10. Januar 1997, VPB 62.40 S. 334 ff.; in beiden Fällen waren, im Unterschied zum vorliegenden Fall, die Beschwerdeführer die betroffenen natürlichen Personen, deren Daten bekanntgegeben werden sollten bzw. wurden). 4. Da im vorliegenden Fall die beschwerdeführende kantonale Behörde als unterliegende Partei gilt, ist sie nach dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 VwVG