3. Man hätte sich allenfalls fragen können, ob die Bekanntgabe der gewünschten Abfragedaten aus dem RIPOL im Zusammenhang mit der Fahndung nach Zeugen oder Auskunftspersonen in einem hängigen Strafverfahren nicht den Charakter einer Rechts- oder Amtshilfe hat. Ob solche zu gewähren ist, hat unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten die ersuchte Behörde aufgrund einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung nach dem für sie selbst massgebenden Recht zu entscheiden (vgl. Urteile EDSK vom 9. Mai 1996, VPB 62.39 E. 2 S. 325 f., und vom 10. Januar 1997, VPB 62.40 S. 334 ff.;