Dies ist jedoch kein spezifisches hoheitliches Interesse, sondern ein allgemeines Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts, und begründet nach der zitierten Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis (vgl. BGE 123 II 376 E. 2e). Damit fehlt der Bezirksanwaltschaft Z. die Legitimation zur Beschwerdeführung und auf ihre Beschwerde vom 10. Dezember 1998 ist deshalb nicht einzutreten. 3. Man hätte sich allenfalls fragen können, ob die Bekanntgabe der gewünschten Abfragedaten aus dem RIPOL im Zusammenhang mit der Fahndung nach Zeugen oder Auskunftspersonen in einem hängigen Strafverfahren nicht den Charakter einer Rechts- oder Amtshilfe hat.