4 Behörden; insbesondere ist die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht legitimiert (vgl. BGE 123 II 374 f., BGE 123 II 428 f. E. 3c, je mit Beispielen). b. Im vorliegenden Fall führt die Bezirksanwaltschaft Z. die Beschwerde in ihrer Funktion als nach kantonalem Recht (§ 73 Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 des Kantons Zürich [GVG/ZH], ZH-LEX 211.1) für die Untersuchung von Verbrechen und Vergehen zuständige Behörde.