In der Praxis zu Art. 48 VwVG wird die Legitimation des Gemeinwesens bejaht, wenn es diesem um spezifische öffentliche Anliegen geht (vgl. z.B. auch BGE 118 Ib 616 E. 1c betreffend die Beschwerdebefugnis von Gemeinden). Hingegen begründet nach ständiger Praxis das blosse allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des objektiven Bundesrechts keine Beschwerdelegitimation von