Frankfurt am Main 1996, Rz. 1027; abweichend bezüglich der Beschwerdebefugnis kantonaler Behörden Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 164, der für die Beschwerdebefugnis kantonaler und kommunaler Behörden eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt). Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis (vgl. BGE 123 II 371 ff. E. 2, BGE 123 II 428 E. 3b, mit Hinweisen) die Legitimation zur Beschwerdeführung durch Gemeinwesen bejaht, sofern das Gemeinwesen in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. In der Praxis zu Art.