ferner jede Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht dazu ermächtigt (Bst. b). Gemäss neuerer Lehre und der Rechtsprechung wird in Anwendung von Art. 48 Bst. a VwVG (bzw. für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des im Wortlaut identischen Art. 103 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG], SR 173.110) auch Behörden eine Beschwerdebefugnis zuerkannt, wenn sie ähnlich oder gleich betroffen sind wie Private und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung haben (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz.