b DSG ist die EDSK zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesorganen in Datenschutzfragen, ausgenommen solche des Bundesrates. Da es sich beim BAP um ein Bundesorgan handelt, und die angefochtene Verfügung Datenschutzfragen betrifft, ist die EDSK zur Beurteilung der Beschwerde der Bezirksanwaltschaft Z. zuständig. 2. Zu prüfen ist weiter, ob die Bezirksanwaltschaft Z. zur Beschwerde legitimiert ist. a. Das DSG enthält keine Vorschriften betreffend die Beschwerdelegitimation. Da es sich bei der EDSK gemäss Art. 33 Abs. 1 DSG um eine Schieds- und Rekurskommission im Sinne von Art.