3 Bezirksanwaltschaft Z. würde eine Zweckentfremdung darstellen. Art. 4 Abs. 3 DSG halte jedoch ausdrücklich fest, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung gesetzlich vorgesehen sei. Aus den Erwägungen: 1. Die angefochtene Verfügung des BAP vom 12. November 1998 stützt sich auf Art. 10 VDSG und damit mittelbar auch auf das DSG. Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG ist die EDSK zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesorganen in Datenschutzfragen, ausgenommen solche des Bundesrates.