Eine Bekanntgabe von aus den Protokollierungen erkennbaren Personendaten an Dritte dürfe nur zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften erfolgen. Das Begehren der Bezirksanwaltschaft Z. auf Bekanntgabe der Personalien des möglichen Zeugen diene nicht dieser klar umschriebenen Zweckbestimmung. Die Bekanntgabe der angeforderten Personendaten durch das BAP an die