6.1.3, S. 554; Hans-Georg Pauli, Kommentar DSG, Art. 7, Ziff. 4, N. 15, S. 126). Dass für die RIPOL-V dieselbe Zweckrichtung gelte, ergebe sich aus der Stellung von Art. 18 RIPOL-V im Abschnitt «Schutz und Sicherheit der Daten». Während die Eingabe von Personendaten im RIPOL an den in Art. 351bis Abs. 1 StGB festgelegten Zweck gebunden sei, liege der Bearbeitung der Protokollierungsdaten der ausdrücklich formulierte, ausschliessliche Zweck von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VDSG zugrunde. Eine Bekanntgabe von aus den Protokollierungen erkennbaren Personendaten an Dritte dürfe nur zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften erfolgen.