351bis StGB umschrieben sei. Die Protokollierungsdaten würden nur zum Zweck der Überwachung der Datenschutzvorschriften erhoben und eben gerade nicht zu Fahndungszwecken, wie das im System RIPOL der Fall sei. D. (…) E. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragter (EDSB) führt in seiner Stellungnahme aus, aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 VDSG sei abzuleiten, dass die Protokollierung ausschliesslich dem Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften diene (unter Hinweis auf Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, Kommentar zur VDSG in: Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz [Kommentar DSG], Basel 1994, Ziff. 6.1.3, S. 554;