Gemäss Art. 10 Abs. 2 VDSG seien sie ausschliesslich den Organen oder privaten Personen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliege, und dürften nur für diesen Zweck verwendet werden. Das Akteneditionsbegehren der Beschwerdeführerin beziehe sich auf ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und habe mit der Überwachung von Datenschutzvorschriften im Bereich des automatisierten Fahndungsregisters keinen Zusammenhang. Die Protokollierungsdatei unterstehe nicht der Zweckbestimmung des RIPOL selbst, wie sie in Art. 351bis StGB umschrieben sei.