Das BAP beantragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 1999 eine Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Akteneditionsverfügung der Beschwerdeführerin vom 24. November 1998 ändere nichts am datenschutzrechtlichen Charakter der angefochtenen Verfügung und könne diese auch nicht nichtig machen. Nach Art. 18 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über das automatisierte Fahndungssystem (RIPOL-V, SR 172.213.61) würden die Benützer, welche die Akten erfassen, mutieren oder abfragen, protokolliert. Diese Protokollierungen würden aufgrund von Art. 10 Abs. 1 VDSG erstellt. Gemäss Art.