Zu bedenken sei weiter, dass die Personalien einer Person gesucht würden, welche einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen worden sei. Es handle sich damit nicht grundsätzlich um eine der Polizei unbekannte Person, jedoch seien ihre Personalien bei den Polizeistellen der Stadtpolizei nicht registriert worden, so dass sie heute nur noch über das RIPOL ausfindig gemacht werden könne. C. Das BAP beantragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 1999 eine Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.