2 gesetzlicher Aufgaben zu unterstützen. So sehe Art. 351bis Abs. 1 Bst. a StGB vor, dass das RIPOL zur Unterstützung bei Ermittlungen des Aufenthaltes von Personen zu Zwecken der Strafuntersuchung dienen solle. Mit der Herausgabeverweigerung komme das BAP dieser Zweckbestimmung nicht nach. Zu bedenken sei weiter, dass die Personalien einer Person gesucht würden, welche einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen worden sei.