Im Weiteren sei zu beachten, dass gemäss Art. 351bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) der Bund zusammen mit dem Kanton das RIPOL führe, d. h. es sich bei den RIPOL-Daten um Daten sowohl kantonaler als auch eidgenössischer Herkunft handle. Im vorliegenden Fall werde um die Bekanntgabe von Daten, die von der kantonalen Behörde selber eingegeben worden seien, ersucht. Das RIPOL habe grundsätzlich den Zweck, die Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung