Diese Befugnisse gingen der Datenschutzverordnung vor, da gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG Bundesorgane Personendaten bekanntgeben dürfen, die für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich seien. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, da nach einem unabhängigen Zeugen gesucht werde. Die verlangte Auskunft sei auch verhältnismässig und verletze die Privatsphäre der gesuchten Person nicht. Im Weiteren sei zu beachten, dass gemäss Art.