Sie erwachse in Rechtskraft, wenn kein Rekurs dagegen erhoben werde. B. Am 10. Dezember 1998 erhob die Bezirksanwaltschaft Z. bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 1998. Sie macht geltend, dass sie gemäss § 88 ff. StPO/ZH befugt sei, Hausdurchsuchungen zur Beweissicherung anzuordnen. Aufgrund von § 103 StPO/ZH seien an der abzuklärenden Straftat nicht beteiligte Personen zur Herausgabe von Papieren oder anderen der Beschlagnahme nach § 96 StPO/ZH unterliegenden Gegenstände aufzufordern, bevor eine Hausdurchsuchung durchgeführt werde. Diese Befugnisse gingen der Datenschutzverordnung vor, da gemäss Art.