offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Überwachung von Datenschutzvorschriften im Bereich des automatisierten Fahndungsregisters aufweise. Am 24. November 1998 forderte die Bezirksanwaltschaft Z. mit einer aufgrund von § 103 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 des Kantons Zürich (StPO/ZH, Zürcher Gesetzessammlung [ZH-LEX] 321) erlassenen Akteneditionsverfügung das BAP auf, ihr bekannt zu geben, welche Person am 30. März 1998, circa 13.15 Uhr beim RIPOL abgefragt worden sei.