Zur Beweisführung sei unabdingbar, den Namen dieser Person ausfindig zu machen, da sie als Zeuge gebraucht werde. Das BAP lehnte mit Verfügung vom 12. November 1998 das Akteneditionsbegehren ab und begründete dies damit, dass Protokolle betreffend RIPOL-Anfragen gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) ausschliesslich denjenigen Organen oder privaten Personen zugänglich gemacht werden dürfen, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliege, dass die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen, und dass schliesslich die von der Gesuchstellerin geführte Strafuntersuchung