1 A. Im Rahmen einer hängigen Strafuntersuchung gegen Beamte der Stadtpolizei Z. wegen Amtsmissbrauchs ersuchte die Bezirksanwaltschaft Z. das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) am 1. September 1998 um Bekanntgabe des Namens einer männlichen Person, in Bezug auf welche am 30. März 1998 kurz nach 13.15 Uhr eine Abfrage beim automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) erfolgt war. Zur Beweisführung sei unabdingbar, den Namen dieser Person ausfindig zu machen, da sie als Zeuge gebraucht werde.