{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-52--_1999-06-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005216.pdf?ID=150005216", "Checksum": "ded50cfd143c4c8870fd7fbd1cb0c950"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.06.1999 JAAC 65.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 29.06.1999 JAAC 65.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 29.06.1999 JAAC 65.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:53", "Checksum": "70e488aea89e85448d1a438f54e054b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.06.1999 JAAC 65.52 \r\n\n 3\nBezirksanwaltschaft Z. würde eine Zweckentfremdung darstellen. Art. 4 Abs. 3\nDSG halte jedoch ausdrücklich fest, dass Personendaten nur zu dem Zweck\nbearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung gesetzlich vorgesehen sei.\nAus den Erwägungen:\n1. Die angefochtene Verfügung des BAP vom 12. November 1998 stützt\nsich auf Art. 10 VDSG und damit mittelbar auch auf das DSG. Gemäss Art. 33\nAbs. 1 Bst. b DSG ist die EDSK zuständig zur Beurteilung von Beschwerden\ngegen Verfügungen von Bundesorganen in Datenschutzfragen, ausgenommen\nsolche des Bundesrates. Da es sich beim BAP um ein Bundesorgan handelt,\nund die angefochtene Verfügung Datenschutzfragen betrifft, ist die EDSK zur\nBeurteilung der Beschwerde der Bezirksanwaltschaft Z. zuständig.\n2. Zu prüfen ist weiter, ob die Bezirksanwaltschaft Z. zur Beschwerde\nlegitimiert ist.\na. Das DSG enthält keine Vorschriften betreffend die\nBeschwerdelegitimation. Da es sich bei der EDSK gemäss Art. 33 Abs. 1\nDSG um eine Schieds- und Rekurskommission im Sinne von Art. 71 Bst. a-c\ndes Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG, SR 172.021) handelt und das Verfahren vor solchen Kommissionen\nsich nach dem VwVG bestimmt, ist die Legitimation aufgrund dieses Gesetzes\nzu beurteilen. Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Verwaltungsbeschwerde\nberechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und\nein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\nhat (Bst. a); ferner jede Person, Organisation oder Behörde, die das\nBundesrecht dazu ermächtigt (Bst. b). Gemäss neuerer Lehre und der\nRechtsprechung wird in Anwendung von Art. 48 Bst. a VwVG (bzw. für\ndie Verwaltungsgerichtsbeschwerde des im Wortlaut identischen Art. 103\nBst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der\nBundesrechtspflege [OG], SR 173.110) auch Behörden eine Beschwerdebefugnis\nzuerkannt, wenn sie ähnlich oder gleich betroffen sind wie Private und\nein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung haben (vgl.\nRené Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht\nund Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996,\nRz. 1027; abweichend bezüglich der Beschwerdebefugnis kantonaler Behörden\nFritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 164, der\nfür die Beschwerdebefugnis kantonaler und kommunaler Behörden eine\nausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt). Das Bundesgericht hat in\nseiner neueren Praxis (vgl. BGE 123 II 371 ff. E. 2, BGE 123 II 428 E. 3b, mit\nHinweisen) die Legitimation zur Beschwerdeführung durch Gemeinwesen\nbejaht, sofern das Gemeinwesen in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt\nist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder\nÄnderung des angefochtenen Entscheides hat. In der Praxis zu Art. 48\nVwVG wird die Legitimation des Gemeinwesens bejaht, wenn es diesem\num spezifische öffentliche Anliegen geht (vgl. z.B. auch BGE 118 Ib 616 E. 1c\nbetreffend die Beschwerdebefugnis von Gemeinden). Hingegen begründet\nnach ständiger Praxis das blosse allgemeine Interesse an einer richtigen\nAnwendung des objektiven Bundesrechts keine Beschwerdelegitimation von\n\n4\nBehörden; insbesondere ist die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene\nVorinstanz nicht legitimiert (vgl. BGE 123 II 374 f., BGE 123 II 428 f. E. 3c, je mit\nBeispielen).\nb. Im vorliegenden Fall führt die Bezirksanwaltschaft Z. die\nBeschwerde in ihrer Funktion als nach kantonalem Recht (§ 73 Ziff. 1 des\nGerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 des Kantons Zürich [GVG/ZH],\nZH-LEX 211.1) für die Untersuchung von Verbrechen und Vergehen zuständige\nBehörde. Sie macht weder ein privates noch ein ähnliches Interesse des\nGemeinwesens und auch kein spezifisches öffentliches Interesse geltend,\nsondern handelt ausschliesslich im Interesse der Wahrheitsfindung in einer\nhängigen Strafuntersuchung. Dies ist jedoch kein spezifisches hoheitliches\nInteresse, sondern ein allgemeines Interesse an der richtigen Anwendung\ndes objektiven Rechts, und begründet nach der zitierten Rechtsprechung\nkeine Beschwerdebefugnis (vgl. BGE 123 II 376 E. 2e). Damit fehlt der\nBezirksanwaltschaft Z. die Legitimation zur Beschwerdeführung und auf\nihre Beschwerde vom 10. Dezember 1998 ist deshalb nicht einzutreten.\n3. Man hätte sich allenfalls fragen können, ob die Bekanntgabe\nder gewünschten Abfragedaten aus dem RIPOL im Zusammenhang mit\nder Fahndung nach Zeugen oder Auskunftspersonen in einem hängigen\nStrafverfahren nicht den Charakter einer Rechts- oder Amtshilfe hat. Ob\nsolche zu gewähren ist, hat unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten\ndie ersuchte Behörde aufgrund einer im Einzelfall vorzunehmenden\nInteressenabwägung nach dem für sie selbst massgebenden Recht zu\nentscheiden (vgl. Urteile EDSK vom 9. Mai 1996, VPB 62.39 E. 2 S. 325 f.,\nund vom 10. Januar 1997, VPB 62.40 S. 334 ff.; in beiden Fällen waren, im\nUnterschied zum vorliegenden Fall, die Beschwerdeführer die betroffenen\nnatürlichen Personen, deren Daten bekanntgegeben werden sollten bzw.\nwurden).\n4. Da im vorliegenden Fall die beschwerdeführende kantonale Behörde\nals unterliegende Partei gilt, ist sie nach dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2\nVwVG nicht kostenpflichtig, da keine vermögensrechtlichen Interessen von\nKörperschaften oder autonomen Anstalten im Streit lagen. Es sind auch keine\nParteientschädigungen zuzusprechen\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.52 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 29. Juni 1999\n\n"}