{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-52--_1999-06-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005216.pdf?ID=150005216", "Checksum": "ded50cfd143c4c8870fd7fbd1cb0c950"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.06.1999 JAAC 65.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 29.06.1999 JAAC 65.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 29.06.1999 JAAC 65.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:53", "Checksum": "70e488aea89e85448d1a438f54e054b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 29.06.1999 JAAC 65.52 \r\n\n 2\ngesetzlicher Aufgaben zu unterstützen. So sehe Art. 351bis Abs. 1 Bst. a StGB\nvor, dass das RIPOL zur Unterstützung bei Ermittlungen des Aufenthaltes\nvon Personen zu Zwecken der Strafuntersuchung dienen solle. Mit der\nHerausgabeverweigerung komme das BAP dieser Zweckbestimmung nicht\nnach. Zu bedenken sei weiter, dass die Personalien einer Person gesucht\nwürden, welche einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen worden\nsei. Es handle sich damit nicht grundsätzlich um eine der Polizei unbekannte\nPerson, jedoch seien ihre Personalien bei den Polizeistellen der Stadtpolizei\nnicht registriert worden, so dass sie heute nur noch über das RIPOL ausfindig\ngemacht werden könne.\nC. Das BAP beantragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar\n1999 eine Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die\nAkteneditionsverfügung der Beschwerdeführerin vom 24. November 1998\nändere nichts am datenschutzrechtlichen Charakter der angefochtenen\nVerfügung und könne diese auch nicht nichtig machen. Nach Art. 18 der\nVerordnung vom 19. Juni 1995 über das automatisierte Fahndungssystem\n(RIPOL-V, SR 172.213.61) würden die Benützer, welche die Akten\nerfassen, mutieren oder abfragen, protokolliert. Diese Protokollierungen\nwürden aufgrund von Art. 10 Abs. 1 VDSG erstellt. Gemäss Art. 10 Abs. 2\nVDSG seien sie ausschliesslich den Organen oder privaten Personen\nzugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften\nobliege, und dürften nur für diesen Zweck verwendet werden. Das\nAkteneditionsbegehren der Beschwerdeführerin beziehe sich auf ein\nStrafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und habe mit der Überwachung von\nDatenschutzvorschriften im Bereich des automatisierten Fahndungsregisters\nkeinen Zusammenhang. Die Protokollierungsdatei unterstehe nicht\nder Zweckbestimmung des RIPOL selbst, wie sie in Art. 351bis StGB\numschrieben sei. Die Protokollierungsdaten würden nur zum Zweck der\nÜberwachung der Datenschutzvorschriften erhoben und eben gerade nicht zu\nFahndungszwecken, wie das im System RIPOL der Fall sei.\nD. (…)\nE. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragter (EDSB) führt in\nseiner Stellungnahme aus, aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 VDSG\nsei abzuleiten, dass die Protokollierung ausschliesslich dem Zweck der\nÜberprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften diene (unter\nHinweis auf Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, Kommentar zur VDSG\nin: Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz [Kommentar DSG],\nBasel 1994, Ziff. 6.1.3, S. 554; Hans-Georg Pauli, Kommentar DSG, Art. 7, Ziff. 4,\nN. 15, S. 126). Dass für die RIPOL-V dieselbe Zweckrichtung gelte, ergebe sich\naus der Stellung von Art. 18 RIPOL-V im Abschnitt «Schutz und Sicherheit\nder Daten». Während die Eingabe von Personendaten im RIPOL an den in\nArt. 351bis Abs. 1 StGB festgelegten Zweck gebunden sei, liege der Bearbeitung\nder Protokollierungsdaten der ausdrücklich formulierte, ausschliessliche\nZweck von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VDSG zugrunde. Eine Bekanntgabe von aus\nden Protokollierungen erkennbaren Personendaten an Dritte dürfe nur zum\nZweck der Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften erfolgen.\nDas Begehren der Bezirksanwaltschaft Z. auf Bekanntgabe der Personalien des\nmöglichen Zeugen diene nicht dieser klar umschriebenen Zweckbestimmung.\nDie Bekanntgabe der angeforderten Personendaten durch das BAP an die\n\n"}