Art. 25 Abs. 1 und 3 Bst. a DSG. Berichtigung von Personendaten im Zentralen Ausländerregister (ZAR) und im Automatisierten Personenregistratursystem (AUPER). Die Datensammlungen des Bundesamts für Flüchtlinge haben für Asylbewerber die Funktion eines «provisorischen» Zivilstandsregisters. Für eine Berichtigung der darin enthaltenen Personendaten genügt ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 1 DSG. An den Nachweis dürfen nicht strengere Anforderungen gestellt werden als für die Eintragung oder Berichtigung von Angaben über den Personenstand gemäss Art. 41 und 42 ZGB.