5 der Art. 14 f. der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) Gebühren für Fotokopien von 50 Rp. pro Seite, Fr. 15.- für die Akteneinsicht sowie allenfalls Fr. 30.- pro halbe Stunde für Nachforschungen (worum es hier nicht ging) in Akten einer erledigten Sache erhoben werden könnten, kann mit Blick auf die grundsätzliche Kostenlosigkeit des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts (vgl. oben Bst. b) hier eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 100.- als im Sinne von Art. 2 VDSG angemessen betrachtet werden.